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   VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04   

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VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04 (https://dejure.org/2007,118763)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 16.05.2007 - VGH 12/04 (https://dejure.org/2007,118763)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - VGH 12/04 (https://dejure.org/2007,118763)
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  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Das Ruhegehalt der Beamten steht von vornherein unter dem Vorbehalt seiner Abänderbarkeit (BVerfG, Urteil v. 27.9. 2005 ­ 2 BvR 1387/02 ­ DVBl. 2005, 1441 ).

    Dem entsprechend haben die staatlichen Gerichte in jüngster Zeit sowohl die (nachträgliche) Einführung des Versorgungsabschlags (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (BVerwG, Urteil v. 19.2. 2004 ­ 2 C 20.03 ­ DVBl. 2004, 773; BVerfG, Beschluss v. 20.6. 2006 ­ 2 BvR 361/03 ­ DVBl. 2006, 1241), als auch die Verminderung der Versorgung durch einen Anpassungsfaktor und die Senkung des Höchstversorgungssatzes von 75 % nicht beanstandet (BVerfG, Urteil v. 27.9. 2005 ­ 2 BvR 1387/02 ­ DVBl. 2005, 1441).

    Das Interesse der Allgemeinheit und das Vertrauen des Einzelnen sind gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Urteil v. 27.9. 2005 ­ 2 BvR 1387/02 ­ DVBl. 2005, 1441 ).

    Er darf die Bezüge auch kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil v. 27.9. 2005 ­ 2 BvR 1387/02 ­ DVBl. 2005, 1441 ).

    Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung vorhanden ist, so dass die Bestimmung nicht als objektiv willkürlich bezeichnet werden kann (BVerfG, Urteil v. 27.9. 2005 ­ 2 BvR 1387/02 ­ DVBl. 2005, 1441 ).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Während des aktiven Dienstes besteht nur eine Anwartschaft auf amtsangemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden verfassungsgemäßen Regelungen (BVerwG, Urteil v. 19.2. 2004 ­ 2 C 20.03 ­ DVBl. 2004, 773 ).

    Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand hat der Pfarrer deshalb keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.2. 2004 ­ 2 C 20.03 ­ DVBl. 2004, 773 , zum staatlichen Beamtenversorgungsrecht).

    Dem entsprechend haben die staatlichen Gerichte in jüngster Zeit sowohl die (nachträgliche) Einführung des Versorgungsabschlags (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (BVerwG, Urteil v. 19.2. 2004 ­ 2 C 20.03 ­ DVBl. 2004, 773; BVerfG, Beschluss v. 20.6. 2006 ­ 2 BvR 361/03 ­ DVBl. 2006, 1241), als auch die Verminderung der Versorgung durch einen Anpassungsfaktor und die Senkung des Höchstversorgungssatzes von 75 % nicht beanstandet (BVerfG, Urteil v. 27.9. 2005 ­ 2 BvR 1387/02 ­ DVBl. 2005, 1441).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Dem entsprechend haben die staatlichen Gerichte in jüngster Zeit sowohl die (nachträgliche) Einführung des Versorgungsabschlags (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (BVerwG, Urteil v. 19.2. 2004 ­ 2 C 20.03 ­ DVBl. 2004, 773; BVerfG, Beschluss v. 20.6. 2006 ­ 2 BvR 361/03 ­ DVBl. 2006, 1241), als auch die Verminderung der Versorgung durch einen Anpassungsfaktor und die Senkung des Höchstversorgungssatzes von 75 % nicht beanstandet (BVerfG, Urteil v. 27.9. 2005 ­ 2 BvR 1387/02 ­ DVBl. 2005, 1441).

    Die Gesetzesänderung greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem In- Kraft-Treten bestanden hat, sondern knüpft lediglich tatbestandlich an einen Zeitpunkt und ein Verhalten in der Vergangenheit an, wirkt aber auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen (nur) für die Zukunft ein (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.6. 2006 ­ 2 BvR 361/03 ­ DVBl. 2006, 1241, zum Versorgungsabschlag; BVerfG, Beschluss v. 29.10.1999 ­ 1 BvR 1996/97 ­).

    Somit ist das Vertrauen des Versorgungsempfängers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (so BVerfG, Beschluss v. 20.6. 2006 ­ 2 BvR 361/03 ­ DVBl. 2006, 1241).

  • BVerfG, 29.10.1999 - 1 BvR 1996/97

    Übergangsregelung des VermRÄndG 2 Art 14 Abs 5 S 4 bzw InVorG § 28 Abs 2 S 3

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Eine "echte Rückwirkung« setzt voraus, dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss v. 29.10.1999 ­ 1 BvR 1996/97 ­, mit weiterem Nachweis); sie läge beispielsweise vor, wenn einem Pfarrer im Ruhestand die Pension für die Vergangenheit gekürzt würde.

    Die Gesetzesänderung greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem In- Kraft-Treten bestanden hat, sondern knüpft lediglich tatbestandlich an einen Zeitpunkt und ein Verhalten in der Vergangenheit an, wirkt aber auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen (nur) für die Zukunft ein (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.6. 2006 ­ 2 BvR 361/03 ­ DVBl. 2006, 1241, zum Versorgungsabschlag; BVerfG, Beschluss v. 29.10.1999 ­ 1 BvR 1996/97 ­).

  • BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 6.00

    Außendienstzulage; Bundesbesoldungsordnung; Dienstbezüge; Festsetzung;

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Ferner stellte die auf § 7 Abs. 3 PfBesG 1985 beruhende Ruhegehaltfähigkeit auch dieses Bestandteils des Gehalts eine ungewöhnliche Vergünstigung dar (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.2. 2001 ­ 2 C 6.00 ­), wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat; denn nach dem Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung (§ 5 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) ist das Ruhegehalt im Regelfall nur aus dem zuletzt bezogenen Gehalt zu errechnen.
  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Gerade auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss v. 6.5. 2004 ­ 2 BvL 16/02 ­ DVBl. 2004, 1102).
  • BVerwG, 07.04.2005 - 2 C 23.04

    Amtsangemessene Versorgung; ruhegehaltfähige Stellenzulage; Konkurrenzverhältnis

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Ebenso wie im staatlichen Recht beruhte auch im kirchlichen Recht die Einbeziehung bestimmter Stellenzulagen in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf der Erwägung, dass diese Stellenzulagen, wenn sie über lange Zeit des Berufslebens bezogen worden waren, den Lebenszuschnitt des Beamten (Pfarrers) und seiner Familie geprägt haben (so BVerwG, Urteil v. 7.4. 2005 ­ 2 C 23.04 ­).
  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.05.2003 - VGH 8/01

    Pfarrerbesoldung und -versorgung, Zuwendungsrecht

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.05.2007 - VGH 12/04
    Die Vorschrift verbietet ihm nicht, einfaches Kirchenrecht am Maßstab anderer übergeordneter Rechtsgrundsätze, die unabhängig von der Kirchenverfassung der Bekl. gelten, zu überprüfen (VGH der EKU, Urteil v. 23.5. 2003 ­ VGH 8/01 ­ RsprB ABl.
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